Belziger SG Einheit e.V.
Belziger SG Einheit e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 12.07.1990 gegründete Verein führt den Namen: "Belziger SG Einheit e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Belzig und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Belzig unter der Registriernummer 42 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des KSB Potsdam-Mittelmark und des Landessportbundes Brandenburg.Der Verein und seine Mitglieder erkennen deren Ordnungen und Satzungsbestimmungen an.

5. Die Vereinsfarben sind Grün -Weiß.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Der Verein will die Lebensfreude, Entspannungund die Geselligkeit in den Sektionen/Abteilungen und Sportgruppen fördern. Er trägt bei zur Förderung sportlicher Talente.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" derAbgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereinsdürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Ersatzes für notwendig gewesene Auslagen für Vereinszwecke.Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen noch Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:* ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)* außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Sektionsleitung/Abteilungsleitung und des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf der Begründung. Die endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaftsaufnahme oder Ablehnung fällt dann die nächste Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Gegen die Entscheidung der Ablehnung ist Berufung zulässig. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen an den Vorstand zu richten.

5. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird duch besondere Vereinbarung zwischem dem Vorstand und dem außerordentlichen Mitglied festgelegt.

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

1. Wer die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes / der Sektion/Abteilung und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftlicher Erklärung an den Vorstand und wird zur Hälfte oder zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

3. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied-die Bestimmung der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt-die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt-mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand istVor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung über den Ausshluß ist schriftlich zu begründen und per eingeschriebenen Brief dem Betroffenen bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Berufungsfrist beträgt 4 Wochen.

5. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem Vorstand und dem außerordentlichen Mitglied getroffenen Vereinbarung.

 

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Alle ordentliche Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Die Sektions-Abteilungsversammlungen beschließen neben dem Grundbeitrag spezielle Zusatzbeiträge und Umlagen.

3. Die Beiträger der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung mit dem Vorstand festgelegt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins widerspricht oder ihm schadet.

2. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.Versicherungsschutz besteht über den LSB Brandenburg (Sportunfall-und Haftpflichtversicherung)

4. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein passives und aktives Wahlrecht. Sie können als Gäste an den Mitgliederversammlungenteilnehmen.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

-die Mitgliederversammlung

-der Vereinsrat

-der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.

2. Die MV ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Die MVkann auf Beschluss des Vereinsrat auch als Deligiertenkonferenz durchgeführt werden. (Außer bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins)

4. Die MV hat folgende Aufgaben:-Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes-Entgegennahme des Kassenprüferberichts-Entlastung des Vorstandes-Beschlußfassung des laufenden Haushaltsplanes-Beschlußfassung über die Ordnung des Vereins-Wahl des Vorstandes-Wahl der Kassenprüfer-Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge-Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins-Ernennung von Ehrenmitgliedern-Entscheidungen über Aufnahme-/berufungsanträge bzw. Ausschluß

5. Anträge können vom Vorstand und jedem ordentlichen Mitglied an die MV gestellt werden. Sie sind 7 Tagevor der MV schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen. Beratung und Beschlußfassung von Dringlichkeitsanträgen zur MV bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse werdern mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine 3/4 -Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

8. Beschlüsse der MV sind vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterschreiben.

9. Für alle weiteren Förmlichkeiten ist die Geschäftsordnung verbindlich, die vom Vereinsrat zu beschließen ist.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es-das Interesse des Vereins erfordert-die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und Grundes gegenüberdem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 11 Vereinsrat

1. Dem Vereinsrat gehören an:

-die Mitglieder des Vorstandes

-die Sektions-/ Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter

 

2. Die Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens viermal im Jahr durchzuführen.

3. Dem Vereinsrat obliegt:

a. die Beschlußvorlage über den Haushaltsplan

b. die Beschlußvorlage über die Ordnungen des Vereins

c. die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Sektionen/Abteilungen

d. die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art

e. die Beschlussfassung über die Geschäftsordung der MV

 

4. Beschlußfassung

wie § 9 Punkt 6 und 8.

 

§ 12 Vorstand

1. Den Vorstand bilden:

-der Vorsitzende

-der stellvertretende Vorsitzende

-der Schatzmeister

-der Schriftführer

-der Jugendleiter

-der Vereinsarchivar

-der Sportwart

-der Pressewart

-der Frauenwart

-der Leiter für Freizeit-und Erholungssport

 

Der Vorstand kann bei Notwendigkeit mit weiteren Personen besetzt werden.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

-der Vorsitzende

-der stellvertretende Vorsitzende

-der Schatzmeister

 

Vertretungsberechtigtim Sinne des BGB sind der Vorsitzende zusammen mit seinem Stellvertreter oder einer von beiden gemeinsam mit dem Schatzmeister.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, ergänzt sich der Vorstand unter nachträglicher Zustimmung der MV von selbst.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 51% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein:

-eine Geschäftsordnung

-eine Finanzordnung

-eine Beitragsordnung

-eine Jugendordnung

-eine Ehrungsordnung (siehe §11 Punkt b und e

 

§ 14 Sektionen

1. Für die im Verein bestehenden Sportarten bestehen AbteilungenSektionen/Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vereinsrates gegründet. Mindestanzahl: 7 wahlberechtigte Mitglieder pro Sektion/Abteilung.

2. Jede Sektion/Abteilung wird durch den Sektionsleiter/Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Schatzmeister, den Jugendleiter, den Schriftführer und eventuelle weitere Leitungsmitglieder geleitet. Der Sektions-/Abteilungsleiter, die Stellvertreter und die Schatzmeister sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB

3. Die Mitglieder der Sektions-/Abteilungsleitung werden in der Sektions-/Abteilungsversammlung durch die wahlberechtigten Mitglieder gewählt. Die Sektions-/Abteilungsleitung ist gegenüber den Vereinsorganen rechenschaftspflichtig.Die Sektions-/Abteilungsleitung wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4. Die Sekionen / Abteilungen haben für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellenund dem Vorstand vorzulegen.

5. Die Sektionen / Abteilungen verwalten die ihnen zustehenden Haushaltsmittel sowie die eigenen selbstständig.Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der Haushaltsmittel eingehen.

6. Die Sektions-/ Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Zusatzbeiträge, Umlagen und Dienstleistungspflichten für ihreSektions-/Abteilungsmitglieder zu beschließen.

7. Das Vermögen der Sektion / Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Sektionen / Abteilungen sindordnungsgemäß in der Hauptkasse nachzuweisen und zu verbuchen.

8. Auf Beschluß der Sektions-/ Abteilungsversammlung können die Sektionen/Abteilungen auf freiwilliger Grundlage Mitglied des entsprechenden Landessportverbandes werden. Die Sektions-/ Abteilungsmitglieder unterliegen dann zusätzlich den Ordnungenund Verplichtungen des Landessportverbandes.

9. Eine Übertragung von Verpflichtungen auf andere Sektionen/Abteilungen oder den Verein ist nicht zulässig.

 

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer (2) werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung des Vereins im Laufe des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch mehrmals zu prüfen und der MV zu berichten.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer vorher dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereines beschließt die MV.

2. Die Einberufung einer solchen MV darf nur erfolgen, wenn esa.) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oderb.) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Belzig, die es unmittelbar und ausschließ für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. März 2005 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 05. März 1999.Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in

Termine:

Mitgliederversammlung

31.03.2023 19:00 Uhr

Kegelbahn, Puschkinstr. 8a

Kontakt

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14806 Bad Belzig

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